Aachen/St.Foilan
Interkommunion bleibt kirchenrechtlich verboten
Kommunionempfang konfessionsverschiedener Ehepartner nicht möglich.
Auf dem Ökumenischen Kirchentag in München haben der katholische Theologe Otto Hermann Pesch und der Hamburger Weihbischof Hans-Jochen Jaschke für einen Empfang der heiligen Kommunion auch durch Angehörige nichtkatholischer Konfessionen geworben. Pesch vertrat die Auffassung, der Kommunionempfang sei offiziell möglich. Weihbischof Jaschke bestätigte diese Sichtweise und meinte: „Wer in guter Haltung herantritt, darf nicht zurückgewiesen werden.“ Er ermunterte Ehepartner konfessionsverschiedener Ehen, gemeinsam zur Eucharistie zu gehen.
Eucharistieempfang im Prinzip nicht offen für alle
Weder das Zweite Vatikanische Konzil und einschlägige nachkonziliare Dokumente noch das Gesetzbuch der katholischen Kirche, der Codex Iuris Canonici von 1983, sehen eine uneingeschränkte Zulassung nichtkatholischer Christen reformatorischer Gemeinschaften zur heiligen Kommunion vor. Das Ökumenismusdekret "Unitatis Redintegrationis" des Zweiten Vatikanischen Konzils betont ausdrücklich, dass die Gemeinschaft beim Gottesdienst ("Communio in sacris") nicht ein Mittel zur Wiederherstellung der Einheit der Christen ist (UR 8). Die Eucharistie ist nicht Mittel, sondern Zeichen der Einheit im Glauben. Die Teilnahme an der Eucharistie, d.h. der Empfang der heiligen Kommunion, setzt darum die Glaubensgemeinschaft voraus. In Folge des Zweiten Vatikanischen Konzils geht das kirchliche Gesetzbuch in can. 844 von dem Grundsatz aus, dass der Empfang der heiligen Eucharistie und die Kirchenzugehörigkeit unlöslich miteinander verbunden sind. Darum ist der Kommunionempfang für Nichtkatholiken im Prinzip nicht möglich. Nichtkatholiken sind nicht zur Kommunion zuzulassen. Ein Eucharistieempfang für alle gibt es darum nicht - entgegen anderslautender Stimmen auf dem Ökumenischen Kirchentag in München.
Ausnahme nur im Notfall
Das Zweite Vatikanische Konzil weist unmissverständlich darauf hin, dass die Eucharistie als Zeichen der Glaubens- und Kircheneinheit eine Gottesdienstgemeinschaft, d.h. im Zusammenhang mit den Forderungen auf dem Münchener Ökumenischen Kirchentag, den Empfang der heiligen Kommunion durch Nichtkatholiken, verbietet. Andererseits aber sind die Sakramente der Eucharistie, der Buße und der Krankensalbung besondere Gnadenmittel. Darum können sie in einem Notfall auch einem Nichtkatholiken gespendet werden.
Bedingung für die Zulassung nichtkatholischer Christen
Die reformatorischen Gemeinschaften haben nach katholischem Kirchenverständnis nicht den Status einer Kirche. In Bezug auf die Christen dieser Gemeinschaften schreibt das kirchliche Gesetzbuch von 1983 in can. 844 § 4 jedoch folgendes vor: "Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage dazu drängt, spenden katholische Spender diese Sakramente" - gemeint sind Buße, Eucharistie, Krankensalbung - "erlaubt auch den übrigen nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, die einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und von sich aus darum bitten, sofern sie bezüglich dieser Sakramente den katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert sind." Die Norm richtet sich an den Spender der Sakramente. Der Gesetzgeber geht nach wie vor davon aus, dass nur katholischen Christen erlaubterweise die heilige Kommunion gespendet wird. Die Spendung an nichtkatholische Christen der reformatorischen Gemeinschaften knüpft der Gesetzgeber an genau umschriebene fünf Bedingungen:
1. Todesgefahr oder andere Notlage: Zu einer Notlage hören z.B. Verfolgung oder Gefängnis. Es geht um Notlagen, die im Einzelfall, nicht also generell, eine Zulassung rechtfertigen. Eine Feier aus ökumenischem Anlass ist kein Notfall. Darum stellt z.B. eine ökumenische Trauung keinen Fall eines pastoralen Notfalles dar. Die Feststellung eines Notfalles kommt nicht dem Spender der heiligen Kommunion zu, sondern der Bischofkonferenz bzw. dem Diözesanbischof.
2. Unmöglichkeit, einen Spender der eigenen reformatorischen Gemeinschaft aufzusuchen
3. Bitte um den Empfang aus eigenem Antrieb
4. Bekundung des katholischen Glaubens bezüglich der heiligen Eucharistie seitens des nichtkatholischen Christen.
Das heißt, vom nichtkatholischen Christen muss gefordert werden, dass er die Realpräsenz Christi mit Gottheit und Menschheit, mit Leib und Seele unter der Gestalt der verwandelten Hostie bejaht. Mit dem Konzil von Trient lehrt der Katechismus der Katholischen Kirche diesbezüglich: "Durch die Konsekration vollzieht sich die Wandlung (Transsubstantiation) von Brot und Wein in den Leib und das Blut Christi. Unter den konsekrierten Gestalten von Brot und Wein ist Christus selbst als Lebendiger und Verherrlichter wirklich, tatsächlich und substantiell gegenwärtig mit seinem Leib, seiner Seele und seiner göttlichen Natur" (KKK 1423). Wer darum die Hostie nur als "gesegnetes Brot" betrachtet, wer die Gegenwart Christi unter der Gestalt der konsekrierten Hostie nicht wirklich, sondern nur symbolisch auffasst, teilt nicht den katholischen Glauben in Bezug auf die heilige Eucharistie.
5. Rechte Disposition für den Empfang der heiligen Kommunion
Bedingungen müssen allesamt erfüllt sein
Christen der reformatorischen Gemeinschaften können nur unter diesen Bedingungen zur Kommunion zugelassen werden. Eine uneingeschränkte Zulassung, wie sie in München gefordert wurde, ist in der Katholischen Kirche nicht möglich. Der Empfang durch Nichtkatholiken bleibt eine Ausnahme. Sie ist möglich, weil die Kommunion nicht nur ein Zeichen der Einheit darstellt, sondern auch ein Gnadenmittel ist. Das Heil der Seelen ist für die Kirche immer das oberste Gesetz (can. 1752). Darum kann unter den genannten Bedingungen, die allesamt zugleich erfüllt sein müssen, die Kommunionspendung an einen nichtkatholischen Christen der reformatorischen Gemeinschaften rechtmäßig und erlaubt sein. Die Liturgie-Instruktion "Redemptionis Sacramentum" von 2004, die von der Beachtung liturgischer Normen und der Vermeidung von liturgischen Missbräuchen handelt, betont ausdrücklich, dass von den in can. 844 § 4 aufgezählten Bedingungen keine Ausnahme gemacht werden darf und alle zusammen zu beachten sind (Nr. 85).
Widerrechtliche Kommunionspendung kann Kirchenstrafe zur Folge haben
Auf dem Ökumenischen Kirchentag in München wurde unterschiedslos für den Empfang der heiligen Kommunion durch nichtkatholische Christen der reformatorischen Gemeinschaften geworben. Diese Forderung deckt sich nicht mit der vom Zweiten Vatikanischen Konzil gemeinten Gottesdienstgemeinschaft. Zudem widerspricht sie kirchenrechtlichen Normen. Die ökumenische Gemeinschaft im Gottesdienst, vor allem der Empfang der heiligen Kommunion, setzt Glaubens- und Kirchengemeinschaft voraus. Darum ist sie an ganz konkrete Voraussetzungen und Bedingungen gebunden. Wer entgegen der Norm handelt, macht sich der verbotenen Gottesdienstgemeinschaft schuldig. Der betreffende Spender kann gemäß can. 1365 mit einer Kirchenstrafe belegt werden: "Wer sich verbotener Gottesdienstgemeinschaft schuldig macht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden." Eine gerechte Strafe schließt die Suspension eines kirchlichen Amtsträgers nicht aus.
Verbotene Gottesdienstgemeinschaft ist eine Straftat
Liturgische Missbräuche verletzen den Glauben und die Kirche. Daher werden sie von der Kirche geahndet. Die Liturgie-Instruktion von 2004 ruft das Recht eines jeden Katholiken, "ob Priester, Diakon oder christgläubiger Laie", in Erinnerungen, "über einen liturgischen Missbrauch beim Diözesanbischof oder beim zuständigen Ordinarius, der diesem rechtlich gleichgestellt ist, oder beim Apostolischen Stuhl aufgrund des Primats des Papstes Klage einzureichen" (Nr. 184). Sooft die Wahrscheinlichkeit einer Straftat bzw. Missbrauches bezüglich der heiligen Eucharistie besteht, erfolgt nach can. 1717 eine Voruntersuchung über die Tatbestände, die näheren Umstände und die strafrechtliche Zurechenbarkeit des Straftäters. Erhärtet sich die Straftat oder der Missbrauch, kann auf dem Verwaltungs- oder Gerichtsweg nach einer gründlichen Untersuchung mit Täter- und Zeugenvernehmungen eine Strafe auferlegt werden.
Foto: Elevation (by M. Bürger)
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Dr.iur.can. Gero P. Weishaupt
Jolie (Landpfarrer)